Wir definieren “schenken”.

§ 938 ABGB definiert: “Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich überlassen wird, heißt eine Schenkung.”
Wikipedia definiert: “Ein Geschenk (von (ein-)schenken, also dem Bewirten eines Gastes) ist die freiwillige Übertragung des Eigentums an einer Sache oder an einem Recht an einen anderen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen.”

Wir schließen also daraus, dass wir beim Schenken etwas hergeben, ohne etwas anderes dafür zu bekommen.

Mediamarkt sieht das offenbar etwas anders.
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Hier wird “schenken” so definiert, dass eine ordentliche Gegenleistung erbracht werden muss, bevor man das “Geschenk” erhält. Also nichts mit unentgeltlich wie es im Gesetz gefordert wird (natürlich auch im deutschen). Und die Tatsache, dass dieser Mann wirklich momentan andere Sachen dringender braucht als einen Fernseher, übersehen wir geflissentlich, sonst wäre dieser Artikel um einiges länger.

Jetzt stellt sich mir die Frage, wer ist denn nun “blöd, mann!”?

Eine Reaktion zu “Wir definieren “schenken”.”

  1. walid

    geschenkt ist geschenkt also her damit…:-)

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